Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, BGBl.Nr. 763/1992 i.d.g.F.
1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
2. den Abschluss von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
b) den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
4. die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
5. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß
§ 40 Abs. 1 und 3 Bundeshaushaltsgesetz,
6. (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)
7. die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
8. (Anmerkung: durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
9. die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß
§ 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz 1993,
10. die Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.